Allgemeine Geschäfts­bedingung (AGB)

PROTON Personal GmbH
Fassung: 27. Oktober 2021

PROTON Personal GmbH
mit Sitz in Bannwil BE

1. Vertragspartner

Der Personalvermittlungsvertrag wird geschlossen zwischen der

PROTON Personal GmbH, Aarwangenstrasse 26, 4913 Bannwil, Schweiz

– im Folgenden Beauftragte genannt –

und dem Auftraggeber

– im Folgenden Auftraggeber genannt –.

2. Inhalt des Vertrages und Geltungsbereich

Der Beauftragte ist eine Personalberatung, deren Geschäftszweck die Vermittlung von geeigneten Kandidaten an den Auftraggeber ist.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Vorstellung eines Kandidaten durch den Beauftragten beim Auftraggeber. Der Beauftragte wird über die Geltung dieser AGBs hiermit informiert und nimmt diese mit dem Suchauftrag zur Kenntnis.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Beauftragte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Über Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

Im Einzelfall zwischen den Parteien getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Beauftragten erforderlich.

Die Vereinbarung stellt keinen exklusiven Suchauftrag dar. Der Auftraggeber kann die Leistungen vergleichbarer Unternehmen in Anspruch nehmen.

2.1 Vorstellung des Kandidaten

Der Kandidat gilt durch die Übermittlung von Informationen, die eine eindeutige Identifikation seiner Identität ermöglichen, als vorgestellt (im Folgenden: „Vorstellung“ genannt).

Wird innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Kandidaten ein Arbeitsvertrag (unabhängig ob Teilzeit oder Vollzeit) zwischen dem Auftraggeber und dem vorgestellten Kandidaten geschlossen, nehmen beide Parteien an, dass der Vertrag auf Basis der Vorstellung des Kandidaten durch den Beauftragten geschlossen wurde.

Wird das Dossier eines Kandidaten in einer Holding Gesellschaft von einem Holdingbetrieb an einen anderen Holdingbetrieb weitergegeben und kommt es infolgedessen zu einer Festanstellung beim zweiten Holdingbetrieb, wird dennoch ein Honorar gemäss Ziffer 3 fällig.

3. Honorar

Basis für die Berechnung des Erfolgshonorars ist das vertraglich im Arbeitsvertrag vereinbarte, jährliche Bruttoeinkommen des angestellten Kandidaten (inkl. 13. Monatslohn, Gratifikation, Bonus und andere Vergütungen).

Dem Auftraggeber werden bei der Anstellung des Kandidaten folgende Honorare, exkl. MwSt., verrechnet:

  • 16%              von              CHF             0             bis                CHF   75 000
  • 19%              von              CHF   75 001             bis                CHF 100 000
  • 25%              von              CHF 100 001             bis                CHF 125 000
  • 28%              von              CHF 125 001             bis                CHF 999 999
  • Das Honorar auf exklusiv Basis wird nach individueller Absprache vereinbart.

Handelt es sich um eine Teilzeitanstellung, wird das Honorar auf das effektive Bruttojahreseinkommen bei einer 100%-Anstellung berechnet. Das Honorar wird danach durch den entsprechenden Prozentsatz (mind. 70%) definiert und auf das Teilzeitpensum umgerechnet. Sollte das Teilzeitpensum weniger als 70% betragen, wird das Honorar auf einem 70%-Pensum berechnet.

Auf dem Prinzip der „Erfolgsbasis“ abgestützt, wird das Gesamthonorar nur verrechnet, wenn ein Kandidat angestellt wird.

3.1 Zusätzliche Dienstleistung

Besonders vereinbarte Dienstleistungen werden zu den effektiven Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Zu den besonderen Dienstleistungen gehören:

  • Psychologische Fachtests
  • Eignungstest
  • Weitere auf Kundenwunsch zusätzlich ausgeführte Dienstleistungen

3.1 Garantie und Verantwortlichkeit

Sollte ein des Beauftragten sorgfältig selektionierter und vom Auftraggeber angestellter Kandidat während der Probezeit das Unternehmen des Auftraggebers verlassen, sind folgende Rückerstattungen des bereits beglichenen Honorars vorgesehen:

  • 60% des Honorars während des 1. Monates
  • 40% des Honorars während des 2. Monates
  • 20% des Honorars während des 3. Monates
  • Sollte der Kandidat das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Arbeitstag auflösen werden 100% des Honorars rückvergütet

Diese Rückvergütung wird auf das angegebene Konto des Kunden überwiesen und wird nicht als Gutschrift verrechnet.

3.2 Fälligkeit der Zahlung

Die Rechnung ist 10 Tage ab Erhalt zu begleichen.

4. Eignung des Kandidaten

Der Beauftragte prüft nach bestem Wissen und Gewissen alle Angaben des Kandidaten. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben oder die Einschätzung der Kandidaten wird nicht übernommen. Die Prüfung des Kandidaten auf Eignung obliegt dem Auftraggeber.

5. Informationspflichten

Der Auftraggeber informiert den Beauftragten unverzüglich über Umstände, die sich auf die Vermittlungstätigkeit auswirken können.

Der Auftraggeber zeigt innerhalb von spätestens sieben Tagen das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Kandidaten an. Der Auftraggeber legt darüber hinaus die vertraglich vereinbarte Vergütungshöhe offen und weist sie schriftlich durch geeignete Dokumente nach.

6. Geheimhaltung

Alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, die zur Durchführung der Vermittlungstätigkeit notwendig sind, werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle Bestimmungen des Vertrages unterliegen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Burgdorf (BE). Der Auftragnehmer behält es sich vor am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

8. Nebenabreden und Salvatorische Klausel

Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder ausser Kraft gesetzt werden.

Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages.

Jede der Vertragsparteien hat eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.